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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 96 ZPO – Koste ... / 1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Dr. jur. Angie Schneider
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Rn 5

Zu den Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im Einzelnen Folgendes:

Anordnungsverfahren. Die Kosten eines zur Hauptsache gehörenden einstweiligen Anordnungsverfahren (etwa auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne gesonderte mündliche Verhandlung – s. § 19 I 2 Nr 12 RVG) können in entspr Anwendung des § 96 ausgetrennt werden, wenn der Antrag einer Partei im Eilrechtsschutz abgewiesen wird, der Antrag in der Hauptsache aber (tw) Erfolg hat (Naumbg OLGR 09, 4).

Aufrechnung. Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im (Zö/Herget § 96 Rz 1); anders dagegen die Hilfsaufrechnung (s Rn 19).

 

Rn 6

Auswechseln des Klagegrundes. Wird der Klagegrund ausgetauscht, also anstatt einer bisher unbegründeten Forderung eine andere zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, mit der der Kl nunmehr durchdringt, können Kosten, die auf den ursprünglichen Klagegegenstand entfallen, nicht nach § 96 ausgetrennt werden (aA Anders/Gehle/Göertz ZPO § 96 Rz 4 mit Fehlzitat auf BGH). Hier ist vielmehr die Rücknahme des ursprünglichen Klageanspruchs iRd Klageänderung bei der Kostenquotierung (§§ 91, 92, 269) zu berücksichtigten. In Betracht kommt aber, dass besondere Kosten – etwa die einer Beweisaufnahme – über den früheren Klagegrund auszutrennen sind.

 

Rn 7

Behauptungen, die im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgewiesen werden konnten, sind Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96.

 

Rn 8

Bestreiten, auch Bestreiten mit Nichtwissen. Bestreitet eine Partei erfolglos eine Behauptung der Gegenseite, obsiegt sie dann aber aus anderen Gründen, können ihr die Kosten der erfolglosen Beweisaufnahme nach § 96 vorab auferlegt werden:

 

Rn 9

 

Beispiel:

Der Mieter wird aufgrund einer Betriebskostenjahresabrechnung in Anspruch genommen. Er bestreitet, dass ihm die Abrechnung fristgerecht mi...

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