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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 925 ZPO – Entscheidung nach Widerspruch.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung befasst sich mit Form und Inhalt der Entscheidung über den Widerspruch. Konsequenz der nach § 924 stattzufindenden mündlichen Verhandlung ist es, dass die Entscheidung durch Endurteil zu erfolgen hat.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Mit dem Widerspruch entsteht ein neuer Verfahrensabschnitt, weil nunmehr streitig verhandelt wird (KG NJW-RR 08, 520). Nach Einlegung eines Widerspruchs ist grds aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urt zu entscheiden (§§ 924 II 2, 925 I). Das Gebot der mündlichen Verhandlung ist insofern aber nicht strenger als der im Urteilsverfahren allgemein geltende Mündlichkeitsgrundsatz (§ 128 I) und unterliegt daher den in den Folgeabsätzen dieser Bestimmungen normierten Einschränkungen. Die Vorschriften über das Erkenntnisverfahren (§§ 128 ff) finden auch im Eilverfahren Anwendung, sofern sich aus den Bestimmungen und den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwas anderes ergibt (Frankf GRUR-RR 07, 62; Zö/Vollkommer vor § 916 Rz 3). Daher kann die nach § 925 zu treffende Entscheidung bei Einverständnis der Parteien auch im schriftlichen Verfahren (§ 128 II) ergehen. Die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch kann gem § 128 III im schriftlichen Verfahren getroffen werden (Frankf GRUR-RR 07, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Zö/Vollkommer Rz 1). Die Entscheidung ergeht auch in diesem Fall durch Urt (Frankf GRUR-RR 07, 62).

C. Prüfungsumfang.

 

Rn 3

Das Gericht hat alle Voraussetzungen des Arrests zu prüfen. An seine Beurteilung bei Erlass des Beschlussarrests ist es nicht gebunden (S...

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Zivilprozessordnung / § 925 Entscheidung nach Widerspruch
Zivilprozessordnung / § 925 Entscheidung nach Widerspruch

  (1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.  (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer ...

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