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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 866 ZPO – Arte ... / II. Schuldnerschutz.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 6

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellt unabhängig von ihrer Art idR einen entscheidenden Eingriff in das Schuldnervermögen dar, der nicht selten mit erheblichen persönlichen Konsequenzen verbunden ist, man denke an die Verwertung des Familienheims oder des Betriebsgrundstücks. Unabhängig von der Mindesthöhe bei der Zwangshypothek gibt es weder eine gesetzliche Regelung über die Mindesthöhe, für die zB die Zwangsversteigerung betrieben werden darf, noch ist ein Privatgläubiger verpflichtet, erst andere Vollstreckungsmöglichkeiten erfolglos zu versuchen, wie das bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Fall ist. Grundsätzlich darf daher auch bei kleinen Forderungen ins unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, da gerade diese Vollstreckung auch den nicht verwerflichen, sondern zulässigen Druck auf den Schuldner ausübt, die Forderung zu begleichen. Ausn ergeben sich sowohl in der Höhe als auch in der Verfahrensgestaltung aus dem Übermaßverbot sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Insb das Verbot der Überpfändung aus § 803 gilt nicht. Rechtsschutz kann der Schuldner in solchen Fällen allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Vollsteckungsschutzes des § 765a erhalten. Ein durch eine Sicherungshypothek gesicherter Gläubiger darf daher auch die Zwangsversteigerung beantragen, wenn er wegen der eingetragenen Vorbelastungen keine Befriedigung aus seinem Recht erhalten wird. Die Kosten des Verfahrens sind dann allerdings keine notwendigen Kosten im Sinne von § 788 und müssen vom Schuldner nicht übernommen werden (BGH, Beschl v 9.10.14, V ZB 25/14). Unzulässig ist allerdings die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Forderung, wenn bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek an dem zu belastenden Grundstück ei...

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