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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 851c ZPO – Pfä ... / 3. Verfügungsverbot (Nr 2).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 19

Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nach Nr 2 nicht verfügt werden. So soll eine zweckentfremdete Verwendung des Vorsorgekapitals verhindert werden. Abtretung, Verpfändung und ordentliche Kündigung des Vertrags müssen unwiderruflich ausgeschlossen sein (Braunschw ZIP 20, 36). Eine trotz vereinbarten Verbots erfolgte Abtretung ist iRv § 399 Alt 2 BGB unwirksam und eine Aufrechnung nach § 394 BGB (nach Dietzel S 54, gem § 400 BGB). Das Kapital der Altersvorsorge kann insoweit nicht mehr als Kreditsicherungsmittel verwendet werden. Unzulässig ist aber auch der Einsatz des Vorsorgevermögens zu Investitions- und Konsumtionszwecken, selbst wenn als Nebenwirkung eine Altersvorsorge erreicht wird. Bei Abschluss eines anderen Altersvorsorgevertrags ist die Umwandlung durch den bisherigen Vertragspartner bzw die Abtretung an einen anderen Anbieter zulässig, wenn der Schuldner eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält (vgl BGHZ 4, 153, 156; 13, 360, 361). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Pfändung (Busch VuR 11, 371, 373). Zulässig bleibt auch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, da der Versorgungszweck des eingesetzten Kapitals bestehen bleibt (Dietzel S 55 f).

 

Rn 20

Die Formulierung ›nicht verfügt werden darf‹ beschreibt ein vertragliches Verbot und nicht nur einen faktischen Zustand. Der Pfändungsschutz besteht nicht, wenn in einem Vertrag ohne Verfügungsverbot tatsächlich noch nicht verfügt worden ist. Eine entspr vertragliche Regelung begründet aber nur ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot. Eine verbotswidrige Verfügung ist dennoch wirksam (PWW/Ahrens § 137 Rz 4), lässt aber den Pfändungsschutz entfallen (aA Dietzel S 43 f). Dies gilt bspw bei einer außerordentlichen Kündigung (Rn 24).

 

Rn 21

Flankiert wird das Verfügungsverbot d...

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