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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 763 ZPO – Aufforderungen und Mitteilungen.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. 3Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

A. Ratio.

 

Rn 1

§ 763 dient allein dem Schuldnerschutz (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 1). In erster Linie ist daher der Schuldner Adressat der Aufforderungen und Mitteilungen. Auch wenn sich diese bisweilen an Dritte und den Gläubiger richten, bezweckt § 763 nicht primär deren Information. Über die in Abs 2 genannten Fälle hinaus können dem Gläubiger Protokollabschriften daher nicht vAw unverlangt zugesendet werden (BVerwGE 65, 260, 268 = NJW 83, 896, 898; Elias DGVZ 75, 33). Er kann sie jedoch kostenpflichtig beantragen. Inhaltlich ergänzt § 763 die Regelung des § 762 (s § 762 Rn 2).

B. Tatbestand.

I. Aufforderungen und Mitteilungen.

 

Rn 2

Aufforderungen iSv Abs 1 regelt die ZPO selbst nicht explizit, setzt sie aber an verschiedenen Stellen voraus, etwa in §§ 756, 758, 882c II 2 (LG Rottweil BeckRS 14, 03449). Einzelheiten enthält insoweit die GVGA, zB in §§ 59 II 1, und § 81 I (Aufforderung zur Bewirkung der Gegenleistung). Mitteilungen enthalten §§ 806a, 808 III, 811b II, 826 III, 885 II. Insb ist dem Gläubiger (oder bei der Vollstreckung für mehrere Gläubiger jedem einzelnen von ihnen: AG München DGVZ 85, 125) mitzuteilen, ob und wie sein Vollstreckungsauftrag erledigt worden ist (BGH NJW-RR 04, 788 [BGH 30.01.2004 - IXa ZB 274/03]), ob durch erfolgreiche Pfändung (Mitteilung des Ausgangs und der gepfändeten Sache: Musielak/Voit/Lackmann § 763 Rz 1) oder zwecklos...

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Zivilprozessordnung / § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
Zivilprozessordnung / § 763 Aufforderungen und Mitteilungen

  (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.  (2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der ...

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