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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 76 ZPO – Urheberbenennung bei Besitz.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. 2Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.

(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.

(3) 1Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. 2Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.

(4) 1Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. 2Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

A. Voraussetzungen der Urheberbenennung.

 

Rn 1

Die praktisch bedeutungslose Vorschrift gibt dem verklagten, für einen anderen besitzenden unmittelbaren Besitzer die Befugnis, den mittelbaren Besitzer an seiner Stelle zum Eintritt in den Prozess zu bewegen oder, wenn dieser nicht in den Prozess eintritt und der Bekl am Ausgang des Rechtsstreits uninteressiert ist, gefahrlos dem Klageantrag zu genügen.

I. Besitzklage.

 

Rn 2

Die Vorschrift betrifft Klagen, bei denen die Passivlegitimation aus dem Besitzrecht herrührt und die etwa die Herausgabe einer...

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