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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

A. Ratio.

 

Rn 1

§ 726 regelt seinem Wortlaut nach die Erteilung von sog qualifizierten Vollstreckungsklauseln für den Fall, dass die Vollstreckung nach dem Inhalt des Urteils vom Eintritt einer Tatsache abhängt, die der Gläubiger zu beweisen hat. Doch weist die Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich insofern hinaus, als in ihr die Frage nach den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageanspruchs nach § 253 II Nr 2 thematisiert wird. Liest man diese Regelung mit § 726 zusammen, lässt sich sagen, dass ein prozessualer Anspruch nicht nur dann bestimmt ist, wenn er bereits für sich alle Bestimmtheitsmerkmale aufweist, sondern auch dann, wenn diese erst im Klauselverfahren nachgetragen werden. Man spricht von sog offenen Titeln (BGH NJW 06, 695 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; JZ 99, 848 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] mit Anm Gottwald/Pfaller). Die Klauselerteilung hat insoweit eine titelergänzende Funktion, als dem Gläubiger nachgelassen werden kann, Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, erst im Verfahren nach § 726 nachweisen zu müssen (BGH NJW 78, 1262; KG DNotZ 83, 681). Es führte freilich zu weit, die Vorschrift generell als ›Re...

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Zivilprozessordnung / § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Zivilprozessordnung / § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

  (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, ...

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