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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 410 ZPO – Sachverständigenbeeidigung.

Prof. Dr. Christian Katzenmeier
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. 2Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Art und Weise der Durchführung der Sachverständigenbeeidigung. Für die Frage nach dem Ob einer Sachverständigenbeeidigung gelten über die §§ 402, 391 die gleichen Grundsätze wie beim Zeugenbeweis (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]).

B. Einzelerläuterungen.

I. Ob einer Beeidigung.

 

Rn 2

Die Beeidigung steht gem §§ 402, 391 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie hat zu erfolgen, wenn das Gericht eine solche mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für geboten erachtet (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]). IdR wird eine Beeidigung nicht geboten, weil nicht hilfreich sein. Die Eidesnorm nach Abs 1 S 2 enthält nicht auch eine Versicherung der objektiven Richtigkeit. Unzureichender Überzeugungskraft kann eher über § 412 begegnet werden. Nur im Falle wesentlicher eigener Beobachtungen des SV oder wenn eine subjektiv falsche Begutachtung oder Begünstigung einer Partei zu besorgen ist, ist eine Beeidigung geboten. Ein Verzicht der Parteien macht sie unzulässig (§ 391 aE). Auf die Haftung wirkt sie sich nicht (mehr) entscheidend aus (s vor §§ 402 ff Rn 16–19, auch zur Strafbarkeit). Eine eidesstattliche Versicherung auf die Richtigkeit der eigentlichen Begutachtung kommt ohnehin nicht in Betracht, aber auch für eine solche auf die unparteiische Erst...

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Zivilprozessordnung / § 410 Sachverständigenbeeidigung
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  (1) 1Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. 2Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.  (2) ...

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