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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 412 ZPO – Neues Gutachten.

Prof. Dr. Christian Katzenmeier
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

A. Normzweck.

I. Abs 1.

 

Rn 1

Ist eine weitere Aufklärung erforderlich (s vor §§ 402 ff Rn 4), so kann eine Ergänzung oder Klarstellung angeordnet werden (§ 411 III, s § 411 Rn 17–25). Ist dies nicht ausreichend, so kann, ggf muss das Gericht gem § 412 ein neues, weiteres Gutachten einholen. Dazu kann ein anderer, neuer Gutachter, aber auch derselbe (ggf auch gem §§ 402, 398) beauftragt werden. Bei widersprechenden Gutachten kann ein weiteres Gutachten (sog ›Obergutachten‹) eingeholt werden (s Rn 4; zur nicht ganz einheitlichen Terminologie Broß ZZP 102, 413, 434 ff). Zur Bedeutung im Hauptsacheprozess im Anschluss an ein selbstständiges Beweisverfahren s § 403 Rn 1.

II. Abs 2.

 

Rn 2

Ist ein SV nach der Gutachtenerstattung erfolgreich abgelehnt worden, kann nur ein anderer SV die Neubegutachtung vornehmen. Das Ermessen ist beschränkt auf die Frage, ob überhaupt erneut ein Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird dies bejaht, so muss ein neuer SV bestimmt werden. Das Gutachten des abgelehnten SV darf grds nicht mehr verwertet werden, (BGH MedR 24, 976, 977 f = VersR 24, 821, 822; s § 406 Rn 24). Zur Möglichkeit der Nichtausführung oder Aufhebung des Beweisbeschl nach Gewährung rechtlichen Gehörs s § 360 Rn 2–9.

B. Einzelerläuterungen.

I. Anordnung.

1. Ermessen.

 

Rn 3

Die Anordnung steht grds im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 99, 1778 f [BGH 16.03.1999 - VI ZR 34/98]). Einwendungen der Parteien sind sorgfältig zu würdigen (BGH NJW 86, 1928 [BGH 06.03.1986 - III ZR 245/84]). Die richterliche Überprüfung und Beurteilung des Sachverst...

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Zivilprozessordnung / § 412 Neues Gutachten
Zivilprozessordnung / § 412 Neues Gutachten

  (1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.  (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein ...

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