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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 398 ZPO – Wiederholte und nachträgliche Vernehmung.

Dr. Thomas Trautwein
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Gesetzestext

 

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

A. Zweck der Norm; Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 398 gilt nicht nur für den Zeugen, sondern über § 402 auch für den Sachverständigen und gem § 451 auch bei der Parteivernehmung. § 398 I stellt die wiederholte Vernehmung des Zeugen in das Ermessen des Gerichts, dies jedoch nur dann, wenn der Zeuge zum selben Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) schon eine Aussage geleistet hat, sei es in dieser oder auch in einer anderen Instanz (BGH NJW 61, 2308 [BGH 20.09.1961 - V ZR 46/60]).

B. Wiederholte Vernehmung.

I. Ermessen.

 

Rn 2

§ 398 I stellt die wiederholte Vernehmung des Zeugen in das pflichtgemäße Ermessen des Prozessgerichts. Die frühere Vernehmung kann in einer anderen Instanz (BGH NJW 61, 2308; s.u. Rn 4) oder auch vor einem ersuchten oder beauftragten Richter (Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 2; vgl § 400) oder im selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW 70, 1919, 1920 [BGH 29.05.1970 - V ZR 24/68]) stattgefunden haben. Die frühere Vernehmung muss aber durchgeführt worden sein; hat der Zeuge früher – zu Recht oder zu Unrecht – die Aussage verweigert und ist er nunmehr aussagebereit, oder soll der Zeuge nunmehr zu einem anderen Beweisthema aussagen, so liegt kein Fall des § 398 I vor (BGH NJW 61, 2308 [BGH 20.09.1961 - V ZR 46/60]; Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 2).

II. Pflicht.

 

Rn 3

Das Ermessen kann sich aber zur Pflicht verdichten. Dies...

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Zivilprozessordnung / § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
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