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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 377 ZPO – Zeugenladung.

Dr. Thomas Trautwein
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen;
4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;
5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen.

(3) 1Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. 2Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. 3Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm stellt klar, dass es die Aufgabe des Gerichts (genauer: dessen Geschäftsstelle auf Weisung des Richters) ist, Zeugen zum Termin herbeizuschaffen. Eine § 220 StPO entspr Norm kennt das Zivilprozessrecht dagegen nicht (Zö/Greger § 377 Rz 1). Durch Gesetz vom 15.7.24 wurden in Abs 2 die Nr 4 und 5 mit Wirkung ab 19.7.24 angefügt.

B. Inhalt und Form der Ladung.

I. Bezeichnung der Parteien.

 

Rn 2

Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist.

II. Gegenstand der Vernehmung.

 

Rn 3

Entgegen dem missverständlichen Wortlaut (›unt...

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