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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 330 ZPO – Vers ... / II. Das Prozessurteil gegen den Kläger.

Dr. iur. Alfred Göbel
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Rn 18

Eine Klageabweisung nach § 330 darf nur ergehen, wenn die Prozessvoraussetzungen vorliegen; was vAw zu prüfen ist (OGHZ 1, 354, 355; Münzberg AcP 159, 41, 52 f). Fehlt es an den Sachurteilsvoraussetzungen und kann der Mangel nicht behoben werden (vgl hierzu im Zusammenhang mit Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20]), ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 86, 1041; GRUR-RR 01, 48; München OLGZ 88, 488, 490; Schlesw SchlHA 09, 334, 335; aA früher RGZ 50, 384, 386; 140, 77, 78; offengelassen in RGZ 159, 357, 358; nun auch hM in der Lit: MüKoZPO/Prütting Rz 20; Musielak/Voit/Stadler v § 330 Rz 12; St/J/Bartels v § 330 Rz 26; Wieczorek/Schütze/Büscher § 330 Rz 9; ThoPu/Seiler Rz 3; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 6; Braun ZZP 93, 443, 463 Fn 73). Der hM ist zuzustimmen, da über eine unzulässige Klage kein der Rechtskraft fähiges Sachurteil ergehen darf (vgl BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58] für ein VU gg den Bekl).

 

Rn 19

Vor dem Prozessurteil ist dem säumigen Kl Gelegenheit zu geben, zu den Bedenken gg die Zulässigkeit Stellung zu nehmen (BGH NJW-RR 86, 1041); das rechtliche Gehör kann vor oder auch nach dem Termin, muss aber vor der Entscheidung gewährt werden.

 

Rn 20

Beantragt der Bekl Entscheidung durch Versäumnisurteil, so darf das Gericht nicht durch kontradiktorisches Endurteil gg den Kl entscheiden, selbst wenn es einen Fall der Säumnis – zB wegen teilweisen Verhandelns des Kl – nicht für gegeben hält (Kobl NJW-RR 91, 1087 [OLG Koblenz 21.06.1990 - 5 U 86/90]). In solchen Fällen hat das Gericht nach § 139 I 2 den Bekl auf den sachdienlichen Antrag – in diesem Fall auf Klageabweisung durch Endurteil nach § 300 I – hinzuweisen...

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