Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 55
Von der Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Rechtsnachfolgers macht § 325 II eine Ausn zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers. Anwendbar ist § 325 II daher nur bei solchen Erwerbsvorgängen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb des Rechtsnachfolgers möglich ist, dh nicht geschützt ist der Erwerber bei der Forderungsabtretung und im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge. Für die Anforderungen an den guten Glauben gelten die jeweiligen Regelungen des materiellen Rechts. Zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs während der Rechtshängigkeit (BGH NJW-RR 02, 516, 517 [BGH 30.10.2001 - VI ZR 127/00]) ist die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks aufgrund Bewilligung bzw. einstweiliger Verfügung zulässig (BGH NJW 13, 2357 [BGH 07.03.2013 - V ZB 83/12]).
Rn 56
Umstritten ist, ob § 325 II nur bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar ist (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 107; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 44; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 325 Rz 35; v Olshausen JZ 88, 584, 586), oder auch bei einem Erwerb vom Berechtigten nach Rechtshängigkeit, sofern sich der gute Glaube nur auf die Rechtshängigkeit bezieht (ThoPu/Reichold § 325 Rz 8, Grunsky VerfahrensR § 47 VI 2b bb; B/L/A/H/Hartmann 77. Aufl § 325 Rz. 9; diff Leitmeier ZZP 133 [2020], 359, 381 ff).
Gg eine Anwendung auch bei einem Erwerb vom Berechtigten spricht aber, dass § 325 II keinen eigenen prozessualen Gutglaubenstatbestand begründet, sondern lediglich auf die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten verweist. Die entspr Anwendung der materiell-rechtlichen Gutglaubensvorschriften auf den Rechtsnachfolger ist daher so zu deuten, dass sein gutgläubiger Erwerb nicht gehindert wird, wenn er im Zeitpunkt des Rechtserwerbs neben dem guten Glauben an das Recht auch bzgl der Rechtshängigkeit in gutem Glauben ist. Dieser Auffas...