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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 313 ZPO – Form ... / 2. Formulierung.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 9

Die genaue Abfassung des Tenors ist vielfach Geschmackssache. Die Befehlsform (›Die Klage ist abzuweisen‹) empfiehlt sich aber nicht. Begründungselemente sind aus dem Tenor grds herauszuhalten, anders aber wegen § 850f II bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (Bsp: ›Der Beklagte wird wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung verurteilt, …‹), doch es reicht auch Feststellung in den Entscheidungsgründen (BGHZ 152, 166, 169 = NJW 03, 515, 516; 05, 1663 f). Bei Klageabweisung wegen Unzulässigkeit kann die Klage ›als unzulässig‹ abgewiesen werden, ebenso, wenn die Klage ›zur Zeit unbegründet‹ ist (van den Hövel Rz 68, 96). Auch insoweit genügt aber die Aufnahme in die Entscheidungsgründe, denn auch bei ›normaler‹ Klageabweisung ergibt sich der Umfang der Rechtskraft erst aus dem Urt selbst. In besonderen Prozesssituationen kann der Tenor aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet werden (zB § 341: ›Einspruch wird als unzulässig verworfen‹; § 343: ›Urteil wird aufrechterhalten‹; 2. VU, § 345: ›Einspruch wird verworfen‹; § 597 II: ›Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen‹). Die Verurteilung ›als Gesamtschuldner‹ ist im Tenor aufzunehmen; bei einer Verurteilung von BGB-Gesellschaft und Gesellschaftern ›wie Gesamtschuldner‹, da gerade keine echte Gesamtschuld besteht. Im Nachverfahren nach Vorbehaltsurteil ist das Urt ggf für vorbehaltslos zu erklären (vgl § 708 Nr 5). Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf die Besonderheit der §§ 708, 711 zu achten, also bei § 711 auf die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung durch den Vollstreckungsschuldner in Höhe von zB 110 % des ›auf Grund des Urteils vollstreckbaren‹ Betrags, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit iHv 110 % des ›jeweils zu vollstreckenden‹ Betrags leistet; sonst wär...

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