Gesetzestext
(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
A. Entstehungsgeschichte und Normzweck.
Rn 1
Abs 1, der seit der Einführung der CPO inhaltlich unverändert ist, schreibt die Prüfung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Einspruchs vAw vor. Die Verwerfung des Einspruchs hatte durch ein auf mündliche Verhandlung zu verkündendes Urt zu erfolgen. Die Vereinfachungsnovelle von 1976 (BGBl I 3281) ließ durch den eingefügten Abs 2 zum Zwecke der Zeit- und Arbeitsersparnis die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs ohne mündliche Verhandlung durch Beschl zu (BTDrs 7/2729, 81). Die ZPO-RG von 2001 (BGBl I 1887) hat zur Bereinigung der gg die Beschlüsse gegebenen Rechtsmittel (BTDrs 14/4722, 87) die Entscheidung durch Urt zwingend vorgeschrieben (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]), das allerdings auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
B. Prüfung des Einspruchs (Abs 1 S 1).
Rn 2
Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs sind Prozessfortsetzungsbedingungen, die als Vorausaussetzungen für eine Verhandlung und eine Entscheidung in allen Instanzen vAw in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sind (RGZ 110, 169, 172; BGH NJW 76, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]; s.a. BGH NJW-RR 24, 608 [BGH 21.02.2024 - XII ZR 65/23] zur Zustellung des Versäumnisurteils und der Fristwahrung). Hierfür gelten die Regeln über den Freibeweis (OLGR Braunschw 98, 70), bei dem das Gericht an die förmlichen Beweismittel der ZPO nicht gebunden ist (allg BGHZ 143, 122, 124). Str ist, ob nach dem 1. JuModG (BGBl I 04, 2198) bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen eine solche Beweiserhebung (durch sog Fre...