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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 278 ZPO – Gütl ... / 4. Verweisung an Güterichter (Abs 5 S 1).

Dr. Herbert Geisler
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Rn 6

Der in jeder Phase des Streitverfahrens einsetzbare Güterichter unterscheidet sich von der richterlichen Streitschlichtung, die vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erfolgen soll (Abs 2) und der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (§ 278a). Die Verweisung liegt im nicht anfechtbaren gerichtlichen Ermessen der Prozessleitung und bedarf daher keiner Parteizustimmung (SächsOVG ZKM 14, 135; HessLSG ZKM 14, 134; aA OVG Lüneburg JurBüro 15, 208).

a) Güterichter.

 

Rn 7

Er ist ein für Güteversuche bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, der auch an einem anderen Gericht, sogar an einer anderen Gerichtsbarkeit (BTDrs 17/8058 S 21) tätig sein kann. Entscheidend ist lediglich die Eigenschaft als Güterichter, dessen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan zu regeln sind (§ 21e Abs 1 S 1 GVG). Er ist gesetzlicher Richter gem § 16 S 2 GVG, so dass seine Tätigkeit der Rspr zuzuordnen ist (Bambg JurBüro 18, 600). Auch eine Auflassung kann vor einem gerichtsinternen Mediator erklärt werden (Naumbg 25.1.17 – 12 Wx 40/16, juris).

Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 8 ist bei vorangegangener Güterichtertätigkeit nicht anwendbar. Ein Richterausschluss kann allerdings wegen der Besorgnis der Befangenheit angezeigt werden (VG Göttingen MDR 15, 55 [OLG Köln 28.04.2014 - 5 U 14/14]).

b) Verweisung.

 

Rn 8

Der gesamte Spruchkörper verweist die Parteien (nicht den Rechtsstreit!) durch Beschluss (§ 128 Abs 4) an den Güterichter. Die Verweisung innerhalb desselben Gerichts regelt die Geschäftsverteilung, während es sich bei der Verweisung an ein anderes Gericht um ein Rechtshilfeersuchen handelt, das der dortige Güterichter nicht ablehnen darf (§ 158 GVG). Die Verweisung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien bereit sind, sich auf ein solches Verfahren einzulassen (BTDrs 17/8058 S 21; HessLSG ZKM 14, 134; aA SächsOV...

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