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OLG Naumburg Beschluss vom 25.01.2017 - 12 Wx 40/16

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Leitsatz (amtlich)

Eine Auflassung kann im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch vor einem gerichtsinternen Mediator erklärt werden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 28. Juli 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Eintragung als Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch von N., Blatt 179 eingetragenen Grundstücks zu entsprechen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des o. g. Grundstücks ist im Grundbuch der inzwischen verstorbene W. Sch. eingetragen. Dieser wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Oschersleben vom 3. Dezember 2015 (Gesch.: Nr.: 7a VI 282/15) von der Beteiligten zu 3. alleine beerbt.

Am 5. Oktober 2009 schlossen die Beteiligten in Vollzug eines am 2. Juli 2009 vor dem Landgericht Magdeburg (Gesch.: Nr.: MedAR 101/09; 9 O 732/08) geschlossenen Vergleichs einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung vor dem ersuchten Einzelrichter des Landgerichts in einem gerichtsinternen Mediationsverfahren. Dabei waren laut Protokoll vom 5. Oktober 2009 die Beteiligte zu 3. und ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K. sowie der Beteiligte zu 2. anwesend, der erklärte, auch seinen Bruder, den Beteiligten zu 1. zu vertreten. Im Termin am 9. Oktober 2009 erschien der Beteiligte zu 1. vor dem ersuchten Einzelrichter und genehmigte das Vergleichsprotokoll, wobei seine Unterschrift vom Richter beglaubigt wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. August 2014 (Gesch.: Nr.: 9 O 732/08) wurde in dem Rechtsstreit zwischen der Beteiligten zu 3. als Klägerin und den Beteiligten zu 1. und 2. als Beklagten festgestellt, dass der Vergleich vom 2. Juli 2009 wirksam ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. März 2016...

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