Rn 11
Der bedürftigen Partei wird regelmäßig nicht zugemutet, iRd PKH-Verfahrens zur Vermeidung der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen (BGH NJW-RR 05, 1586 [BGH 22.06.2005 - XII ZB 34/04], strenger aber offenbar BGH NJW 13, 1684 [BGH 19.03.2013 - VI ZB 68/12]); zum einen wird es nicht selten vorkommen, dass die PKH-Entscheidung auch nach Ablauf der ersten Fristverlängerung noch nicht ergangen ist, zum anderen könnte auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit der bemittelten Partei nicht erreicht werden. Vor der Einfügung der Monatsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz ist in der Rspr im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 236 II 2 befürwortet worden, eine (ein- oder zweimonatige) Begründungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der PKH-Entscheidung neu beginnen lassen (BGH NJW 03, 3275 [BGH 09.07.2003 - XII ZB 147/02] und 3782 [BGH 25.09.2003 - III ZB 84/02]; NJW 04, 2902, 2903 [BGH 17.06.2004 - IX ZB 208/03]). Dieser Lösungsweg dürfte nach der nunmehrigen gesetzlichen Regelung des § 234 I 2 verschlossen sein (vgl MüKoZPO/Stackmann Rz 15). Da auch diese Regelung vor dem Hintergrund der gebotenen Gleichstellung bemittelter und unbemittelter Parteien noch unbefriedigend erscheint, hat der BGH nunmehr einen anderen Lösungsweg eingeschlagen:
Rn 12
Wird dem Rechtsmittelführer nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gg die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, beginnt die Monatsfrist zur Nachholung der Berufungsbegründung des § 234 I 2 erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung (BGH MDR 14, 1104; BGHZ 176, 379; BGHZ 173, 14; BGH MDR 10, 947; NJW-RR 08, 1306; a.A. im Rahmen eines obiter dictums: BGH NJW-RR 08, 1313; vgl dazu auch BGH MDR 13, 363). Dies hat zur Folge, das...