Rn 4
Die Entscheidung über die Prozesstrennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei hat das Gericht abzuwägen, ob die Abtrennung als prozessleitende Maßnahme der Förderung des Prozesses, insb seiner zeitangemessenen Erledigung, dienlich ist. Sie soll zur besseren Ordnung des Prozessstoffes führen und einer Prozessverschleppung entgegenwirken, die aus einem Streit über einzelne Ansprüche entstehen kann. Eine Abtrennung kommt immer dann in Betracht, wenn ein abgrenzbarer Teil des Prozesses rascher entschieden werden kann oder – wie im Fall des § 44 I EGZPO (hierzu: Klein MDR 21, 393, 395) – eine beschleunigte Erledigung spezifischer Streitgegenstände gesetzlich geboten ist. Bei sog improvisierten Massenklagen, mit denen Inkassodienstleister nach entspr Forderungsabtretung mitunter Abertausende Ansprüche in einem Verfahren bündeln (Lerch/Valdini NJW 23, 420), wird das Gericht abwägen, ob das Instrument der Prozesstrennung geeignet ist, effektiven Rechtsschutz, der eine Einzelfallprüfung aller individuellen Ansprüche erfordert, zu gewähren (André/Weißenberger ZIP 23, 1402).
1. Gebundenes Ermessen.
Rn 5
Das Ermessen ist gebunden, wenn die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Prozessarten betreffen (zB Urkundenprozess und ordentliches Verfahren). Auch nach unzulässiger Anspruchsverbindung (§ 260; § 126 II FamFG) ist eine Trennung zwingend. Ist der beschrittene Rechtsweg für einen der prozessualen Ansprüche nicht eröffnet, muss eine Prozesstrennung mit anschließender Teilverweisung gem § 17a II S 1 GVG erfolgen (BGH NJW-RR 23, 634 [BGH 09.01.2023 - VI ZB 80/20]). Eine Trennung scheidet aus, wenn die Ansprüche in einem Eventualverhältnis stehen. Denn dann würde der hilfsweise geltend gemachte Anspruch im selbstständigen Verfahren als Hauptantrag behandelt (bei Aufrechterhaltung des Eve...