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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1092a ZPO – Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls.

Benedikt Windau
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl

1. nicht zugestellt wurde oder
2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.

2Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgegner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt hat oder hätte haben können. 3Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

(2) 1Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3§ 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Der EuGH hat entschieden, dass bei Vollstreckbarerklärung eines mangelhaft zugestellten Europäischen Zahlungsbefehls nicht etwa das Überprüfungsverfahren gem Art. 20 EuMVVO statthaft sein soll, sondern Rechtsbehelfe des nationalen Rechts (EuGH EuZW 14, 916, 917). Die 2017 eingefügte Vorschrift des § 1092a stellt einen solchen Rechtsbehelf zur Verfügung, mit dem die fehlende oder fehlerhafte Zustellung geltend gemacht werden kann.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt nur für im Inland erlassene Europäische Zahlungsbefehle (Ulrici EuZW 17, 367, 370). Im Ausland erlassene Europäische Zahlungsbefehle müssen dort angegriffen werden, im Inland kommt bzgl einzelner Vollstreckungsmaßna...

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