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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 1 MediationsG – Begriffsbestimmungen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm enthält lediglich zwei Begriffsbestimmungen. In Abs 1 wird das Mediationsverfahren und in Abs 2 die Person des Mediators erläutert. Aus der Überschrift des Artikel-Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass es sich ausschließlich um Verfahren zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung handeln muss. Gerichtliche Verfahren vor dem Güterichter unterfallen nicht dem Mediationsgesetz.

 

Rn 2

Die gesetzliche Definition in Abs 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes in der Weise fest, dass nur die hier genannte spezifische Erscheinungsform der Mediation erfasst ist. Es muss also im Einzelnen ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren vorliegen, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators eine eigenverantwortliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Soweit heute in der Praxis vielfältige andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung gepflegt werden (alle Arten der Streitschlichtung, alle Bemühungen richterlicher Streitbeilegung, strafrechtlicher Täter-Opfer-Ausgleich, verschiedene Arten der Klärungshilfe), unterfallen diese Streitbeilegungsformen nicht dem Mediationsgesetz; zum Umfang des Mediationsbegriffs und zum funktionalen Mediationsbegriff vgl Trenczek ZKM 22, 26; Röthemeyer ZKM 22, 109.

B. Mediation (Abs 1).

 

Rn 3

Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Med...

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