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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 94 GVG – [Zuständigkeit].

Wolfgang Kopp
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Gesetzestext

 

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

A. Abgrenzung in erstinstanzlichen Zivilsachen.

 

Rn 1

Während § 60 die KfH zu den Zivilkammern zählt (in Abgrenzung zu den Strafkammern), stellen die §§ 94 ff der KfH die ›Zivilkammern‹ ggü (näher § 60 Rn 3). Damit sind diejenigen gemeint, die keine KfH sind. Das Verhältnis zwischen KfH und diesen anderen Zivilkammern betrifft die funktionelle Zuständigkeit (vgl BTDrs 20/3822, 124; BGH ZIP 92, 65, 66; München NZG 14, 231; § 93 Rn 3; zum Begriff § 1 ZPO Rn 2). §§ 94 ff enthalten eine gesetzliche Regelung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Zuständigkeit des LG (München MDR 07, 1334). Insofern hat das Präsidium keinen Spielraum. Dessen Verteilungsbefugnis setzt erst ein, wenn bei einem LG mehrere KfH eingerichtet werden (vgl § 93 Rn 5). Zweifelsfragen sind entspr § 36 I Nr 3 ZPO zu klären (Frankf ZIP 19, 292 Rz 6). § 17a VI findet keine Anwendung (LG Hannover NJW-RR 11, 834). – Die Zuständigkeit der KfH im normalen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren ›tritt‹ aber nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein. Sieht man von Irrläufern (§ 97 I, § 102) oder Annexstreitigkeiten (§ 99 I; vgl auch § 95 Rn 3) ab, muss es sich also um eine Handelssache (§ 95) handeln (vgl Cuypers ZAP Fach 13, 1827). Zudem muss ein Antrag einer Partei (Rn 2) vorliegen (Dresd ZIP 16, 2062, 2063).

 

Rn 2

Dabei sind die §§ 94 ff im Zusammenhang zu sehen. Beide Parteien haben ein Wahlrecht. Die Handelssache kann auf Antrag des Klägers vor die KfH gebracht werden (§§ 95, 96). Unterbleibt dies, so hat der Beklagte die Möglichkeit, die KfH anzurufen (§§ 95, 98). §§ 97, 98 regeln das Verfahren, § 99 reagiert auf Änderungen des Streitgegenstandes. Von Amts wegen wird die KfH hin...

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