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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 96 GVG – [Antrag des Klägers].

Wolfgang Kopp
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Gesetzestext

 

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozessordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

A. Antrag des Klägers.

 

Rn 1

Das Verfahren kann auf Initiative des Klägers vor die KfH gebracht werden. Dem Wahlrecht (vgl Möller NJW 09, 3632; Simons NZG 12, 609) sind aber zeitliche Grenzen gesetzt. Bei einem originär beim LG begonnenen Verfahren kommt es auf die Rechtzeitigkeit des Antrags an. Nur ein Antrag, der in der Klageschrift oder in einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz enthalten ist, genügt den Anforderungen (Frankf JurBüro 81, 117; Brandbg NJW-RR 01, 429; KG NJW-RR 17, 1189). Das gilt grundsätzlich auch für die gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nach § 95 II (LG München I NZG 10, 392; Schwichtenberg/Krenek BB 10, 1232; Simons NZG 12, 609; aA Jänig/Leißring ZIP 10, 110, 113) oder lauterkeitsrechtliche Auseinandersetzungen (Sarkowski WRP 17, 138, 143), nicht aber bei (ausnw) ausschließlicher Zuständigkeit der KfH (§ 94 Rn 3, § 98 Rn 3). Der Antrag muss nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt eine Adressierung an das ›Landgericht-KfH‹ (Brandbg NJW-RR 01, 429; Bergerfurth JZ 79, 145 [BGH 09.11.1978 - III ZR 116/77]), doch führt die Anschrift an das ›Landgericht‹ allein unweigerlich zu einer sonstigen Zivilkammer (Frankf JurBüro 81, 117). § 297 ZPO muss nicht eingehalten werden. Wie jeder andere Prozessantrag ist die Erklärung auslegungsfähig (Brandbg NJW-RR 01, 429; München 18.7.07 – 31 AR 180/07; Celle GmbHR 08, 264). Der Antrag kann allenfalls bei Verweisung von einem LG ohne KfH an ein LG mit KfH nachg...

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