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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 102 GVG – [Entscheidung über die Verweisung].

Wolfgang Kopp
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Gesetzestext

 

1Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. 2Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 3Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

A. Unanfechtbarkeit.

 

Rn 1

Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen aus Gründen der Prozessökonomie nicht ausufern (vgl BGHZ 63, 214). Wie § 281 II ZPO ordnet § 102 daher die Unanfechtbarkeit der Entscheidung (S 1) und ihre Bindung (S 2) an (vgl Fischer MDR 18, 646). Auch im Zusammenhang mit der Endentscheidung kann die Verweisung nicht im Wege eines allgemeinen Rechtsmittels angegriffen werden (§ 101 Rn 2). Zunächst verlangt die Norm eine förmliche Entscheidung, das ist regelmäßig ein Beschluss (vgl Hambg BKR 19, 346 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 362/17], juris Rz 9). Die fehlende Angreifbarkeit der Entscheidung besteht unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder vAw ergangen ist. Es spielt keine Rolle, ob die Entscheidung stattgebender, ablehnender oder aufhebender Natur ist (vgl Nürnbg MDR 73, 507). Auch die stillschweigende Ablehnung eines Verweisungsantrags ist unanfechtbar (Kissel/Mayer Rz 3). Bereits im PKH-Verfahren ausgesprochene Verweisungen sollen für das gesamte Verfahren binden (Hambg MDR 67, 409). Unanfechtbar ist auch eine willkürliche oder sonst grundrechtswidrige Annahme der Zuständigkeit (Kobl OLGR 09, 967; vgl aber Rn 2). Es muss sich allerdings um eine Verweisung (oder deren Ablehnung) handeln. Nicht genügt die Ablehnung einer Übernahme oder die Verneinung der eigenen Zuständigkeit. Behandelt die Begründung auch Fragen der örtlichen Zuständigkeit, so erfasst die Bindungswirkung auch diese (BayObLG NJW-RR 03, 356; ...

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Gerichtsverfassungsgesetz / § 102 [Unanfechtbarkeit der Verweisung]
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