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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 102 GVG – [Ent ... / B. Negativer Kompetenzkonflikt.

Wolfgang Kopp
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Rn 2

Ist auch den Parteien ein unmittelbarer Zugriff auf die Verweisungsentscheidung verwehrt, so kann die empfangende Zivilkammer oder KfH zwar nicht das Präsidium einschalten (BGH NJW 75, 2304 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]); sie kann sich aber gg eine Bindung zur Wehr setzen, indem sie den Streit analog § 36 I Nr 6 ZPO dem OLG zur Entscheidung vorlegt (Brandbg 25.5.11 – 1 AR 25/11; Hambg ZInsO 18, 1472; KG ZInsO 18, 1807; Bernau NJW 14, 2234). Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verweisungsbeschlusses, nicht nur der Versuch einer Abgabe (München OLGR 08, 695). In entspr Anwendung der auch für § 281 II ZPO maßgeblichen Grundsätze (KG KGR 08, 951; § 281 ZPO Rn 42 ff) ist zu prüfen, ob gravierende Rechtsverstöße der Entscheidung zugrunde liegen, so dass ausnw die Bindungswirkung durchbrochen ist. In Betracht kommen Verweisungen, die jeglicher Grundlage entbehren, mithin willkürlich sind (Köln NJW-RR 02, 426 [OLG Köln 08.02.2001 - 5 W 19/01]; München NZG 14, 231; vgl auch Fischer MDR 02, 1401; Gaul JZ 84, 563). Hierhin gehört, wenn nicht der zuständige Einzelrichter, sondern die voll besetzte Kammer (§ 75) entscheidet (Celle OLGR 04, 370). Oder wenn ›nach Antrag‹ entschieden wird, obwohl kein Antrag gestellt wurde (Frankf GmbHR 23, 671, 672: Antragsverzicht; Zö/Lückemann Rz 4). Dabei kann genügen, wenn bei mehreren Beklagten nicht alle einen Antrag gestellt haben (Celle NdsRpfl 10, 59). Auch Verstöße gg das rechtliche Gehör sind an dieser Stelle anzusiedeln (KG KGR 00, 127; Stuttg NJW-RR 05, 699; Frankf ZInsO 18, 2376; aA Bremen OLGZ 75, 475, 477), weil anders der Verstoß nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Praxis neigt dazu, Fälle, in denen von Willkür auszugehen ist, zu standardisieren (vgl Fischer MDR 18, 646). Beispielhaft sei hier die Verweisung bei einem ve...

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