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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 119a GVG – [Se ... / B. Einrichtung und Zuständigkeiten der Spezialsenate.

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Rn 2

Nach Abs 1 sind für die in Abs 1 Nr 1–7 genannten Sachgebiete ein oder mehrere Zivilsenate zu bilden. Abs 3 bestimmt, dass den Zivilsenaten neben diesen Sachgebieten auch weitere in die Zuständigkeit der Zivilsenate fallende Streitigkeiten (§ 119 I) zugewiesen werden können. Dass nur auf § 119 I und nicht auch auf § 118 verwiesen wird, dürfte auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen sein – in der BegrRegE des G zur Reform des Bauvertragsrechts wird die fehlende Nennung von § 118 nicht thematisiert (BTDrs 18/11437, 46). Aus Abs 1 folgt, dass die Präsidien der OLG zwingend Senate einsetzen müssen, denen die dort genannten Sachgebiete vollständig als Sonderzuständigkeiten zugewiesen werden. Ob für die jeweiligen Sachgebiete ein oder mehrere Senate gebildet werden, einem Senat mehrere dieser Sachgebiete zugewiesen werden oder weitere Zuständigkeiten aus anderen, nicht in § 119a geregelten Sachgebieten hinzukommen, entscheiden weiterhin die Gerichtspräsidien (Fölsch, a.a.O. 167 f). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes würde es allerdings widersprechen, wenn eine Verteilung eines der in Abs 1 genannten Sachgebiete auf mehrere Senate dazu führt, dass in einzelnen dieser Senate keine nennenswerte Anzahl von Verfahren eingeht und eine Spezialisierung damit faktisch nicht eintreten kann.

 

Rn 3

Die in Abs 1 getroffene Regelung ist eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung. Für die nähere Definition, Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete sind die Gerichtspräsidien deshalb nicht zuständig (BT-Drs 18/11437, 45). Auch ein Kompetenzkonflikt zu der Frage, ob ein Verfahren zu einem Sachgebiet im Sinne dieser Vorschrift gehört, darf nicht vom Präsidium entschieden werden. Negative Zuständigkeitskonflikte im Hinblick auf die in Abs 1 genannten Sachgebiete sind analog § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO

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