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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 100 GVG – [Zweitinstanzliche Zuständigkeit].

Wolfgang Kopp
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Gesetzestext

 

Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die KfH kann als Berufungsgericht zuständig werden, wenn im ersten Rechtszug vor dem AG eine Handelssache Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Ausdrücklich angeordnet ist in diesem Fall die entspr Anwendung der §§ 96–99, nach allgemeiner Ansicht sind auch die §§ 101, 102 mit einzubeziehen (MüKoZPO/Pabst Rz 1). § 104 enthält eine Regelung für das Beschwerdeverfahren.

B. Wahlrecht der Partei.

 

Rn 2

Der Berufungskläger kann entspr § 96 die Zuständigkeit der KfH in der Berufungsschrift, nicht erst in der Berufungsbegründung beantragen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist seine Wahlmöglichkeit verbraucht (Brandbg OLGR 04, 453; LG Stuttgart 16.6.10 – 4 S 247/09). Für die Beurteilung, ob eine Handelssache nach § 95 I Nr 1 vorliegt, kommt es hinsichtlich der Rolle des Beklagten (Registereintragung) darauf an, wer in erster Instanz Beklagter gewesen ist (Musielak/Voit/Wittschier Rz 5). Wird der Antrag gestellt, ohne dass eine Handelssache vorliegt, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Vielmehr kann die Sache auf Antrag des Berufungsbeklagten entspr § 97 I oder vAw entspr § 97 II an die Zivilkammer (iSd § 94 Rn 1) verwiesen werden. – Hat der Berufungskläger keinen Antrag gestellt, geht die Berufung zur Zivilkammer. Der Berufungsbeklagte hat es nun in entspr Anwendung des § 98 in der Hand, durch seinen Antrag zur KfH zu gelangen. – Verzwickt wird die Sache, wenn beide Seiten Berufung einlegen, aber nur eine der Parteien die Zuständigkeit der KfH beantragt. Nach einer Meinung entscheidet das erste Rechtsmittel (MüKoZPO/Pabst Rz 3), doch kann nach zutreffender Ansicht der Erste nicht dem Zweiten die Option nehmen, eine Handelssache auch gg den Willen des anderen vor die KfH zu b...

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