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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 80 FamFG – Umfang der Kostenpflicht.

Andreas Oeley
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Gesetzestext

 

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

A. Überblick, Normzweck, erstattungsfähige Kosten.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt, welche Kosten der nach der Kostengrundentscheidung kostenpflichtige Beteilige in fG-Familiensachen zu erstatten hat. Die Entscheidung, welchen Beteiligten die Kostenpflicht als solche trifft, richtet sich demggü nach §§ 81 ff. Die Kostenfestsetzung ist in § 85 geregelt. In Ehe- u Familienstreitsachen treten an die Stelle der §§ 80 ff – abgesehen v den Spezialregeln der §§ 132, 150, 243 – gem § 113 I 2 die §§ 91 ff ZPO.

B. Norminhalt.

I. Gerichtskosten.

 

Rn 2

Gem S 1, 1. Var sind v kostenpflichtigen Beteiligen die Gerichtskosten (Gebühren u Auslagen nach dem FamGKG) zu erstatten.

II. Auslagen der Beteiligten.

 

Rn 3

Gem S 1, 2. Var umfasst die Kostentragungspflicht auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierunter fallen gem S 2 iVm § 91 I 2 ZPO zunächst Reise- u sonstige Kosten der Terminswahrnehmung wie zB die entstandene Zeitversäumnis, welche nach den Zeugenentschädigungsregelungen des JVEG zu entschädigen sind, s § 91 ZPO Rn 3, 63, 67. Kosten eines Privatgutachtens sind in Kindschaftssachen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (Frankf FamRZ 21, 1310; Kobl FamRZ 20, 186). Mangels Verweis auf § 91 II ZPO in § 80 sind in fG-Familiensachen RA-Kosten nicht zwangsläufig erstattungsfähig. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen u folglich v Kostengläubiger darzulegen ist. Entscheidend ist, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach der allg Verkehrsanschauung objektiv erforderlich waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine Ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 80 Umfang der Kostenpflicht
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