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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 51 FamFG – V ... / I. Einleitung des Verfahrens.

Andreas Oeley
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Rn 2

Ein Antrag auf Erlass einer EA ist zwingende Voraussetzung, wenn ein entspr Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Das ist in allen Familienstreitsachen (§ 112) der Fall. Bei fG-Familiensachen ist hingegen zu differenzieren. Um reine Antragsverfahren handelt es sich, soweit für §§ 49 ff v Bedeutung, bei Ehewohnungs- u Haushaltssachen (§ 203), Gewaltschutzsachen (§ 214) u dem schuldrechtlichen VA (§ 223). Kindschaftssachen sind zT Antragsverfahren u zT Amtsverfahren. Zu den Antragsverfahren zählen hier ua die Verfahren nach §§ 1626a II 1, 1628, 1681 II, 1686 BGB sowie – trotz der Sonderregelung des § 156 III 1 – auch jene nach § 1632 III BGB. Im Antragsverfahren nach § 1671 BGB ist dem Gericht unter den strengen Voraussetzungen der §§ 1671 IV, 1666, 1666a BGB auch der Erlass einer EA vAw möglich (aA, da allein auf § 1671 I BGB abstellend, Brandbg FamRZ 14, 784). Den Umgang kann das Gericht ebf gem §§ 1684 III, IV, 1685 III BGB auch vAw regeln (BGH FamRZ 17, 532). Diese Verfahren zählen daher wie auch jene nach § 1632 IV, 1682 S 1 BGB zu den Amtsverfahren (BGH FamRZ 17, 1668; Sternal/Sternal § 23 Rz 9). Ebf Amtsverfahren sind jene nach §§ 1666, 1666a, 1682, 1696 BGB. In Amtsverfahren bedarf es für den Erlass einer EA im Umkehrschluss zu I 1 keines Antrags, der Erlass kann jedoch angeregt werden (§§ 51 II 1, 24). Zur Frage eines Rechtsmittels, wenn das FamG der Anregung nicht folgt s § 58 Rn 2.

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