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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 27 FamFG – Mitwirkung der Beteiligten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten wird ein Grundanliegen des Verfahrensrechts verwirklicht, alle möglichen und zulässigen Aufklärungsmittel und Aufklärungsbeiträge dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Die Soll-Vorschrift des Abs 1 bedeutet eine zwingende Mitwirkungspflicht für die Beteiligten, allerdings ohne Sanktionsmöglichkeit.

B. Mitwirkung (Abs 1).

 

Rn 2

Die Pflicht zur Mitwirkung ergänzt den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26). Der Umfang der Mitwirkungspflicht der Beteiligten richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart und erhöht sich dort, wo das Gericht auf eine solche Mitwirkung angewiesen ist. Die Mitwirkungspflicht geht nicht über den Bereich der Amtsermittlung (§ 26) hinaus und endet jedenfalls, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorläge. § 27 kann daher (ebenso wenig wie die §§ 26 und 29) keine Grundlage für die Anordnung einer körperlichen und psychiatrischen Untersuchung bilden (Nürnbg FamRZ 14, 677). In Betreuungssachen kann nicht die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (BGH FamRZ 11, 556).

 

Rn 3

Bei Verweigerung der Mitwirkung sieht § 27 keine Sanktionsmöglichkeit vor. Allerdings kann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten im Einzelfall zur Verkürzung der richterlichen Amtsermittlung führen. Vor einer Verkürzung richterlicher Tätigkeit sind vom Gericht die entscheidenden Umstände wie der Grad der Pflichtverletzung, die Verhältnismäßigkeit der Mitwirkung durch den Beteiligten bzw. durch das Gericht und die Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung abzuwägen (P/H/Prütting Rz 9).

C. Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs 2).

 

Rn 4

Die Wahrheitspflicht bedeutet für die Be...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 27 Mitwirkung der Beteiligten
Gesetz über das Verfahren i... / § 27 Mitwirkung der Beteiligten

  (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.  (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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