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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 256 FamFG – Beschwerde.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Gg den Festsetzungsbeschluss gem § 253 steht beiden Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu; das gilt auch dann, wenn ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen wurde. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde ergeben sich aus §§ 58 ff. Die Vorschrift des § 256 enthält spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde gg den Festsetzungsbeschluss. Mit der Beschwerde können nur formelle Fehler des Rechtspflegers gerügt werden; eine materielle Überprüfung des Unterhalts findet im Korrekturverfahren nach § 240 statt (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 683).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

 

Rn 2

Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Frankf FamRZ 12, 1821: Erfüllungseinwand). Gem § 250 II 3 ist die vollständige Zurückweisung des Festsetzungsantrags wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzungen für den ASt zwar nicht anfechtbar; hiergegen kann er allenfalls mit der Rechtspflegererinnerung gem § 11 II 1 RPflG vorgehen. Wurde der Festsetzungsantrag w...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 256 Beschwerde
Gesetz über das Verfahren i... / § 256 Beschwerde

1Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern ...

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