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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 253 FamFG – Festsetzungsbeschluss.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 649 ZPO aF und regelt die Voraussetzungen für den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses sowie dessen Inhalt.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Verfahren.

 

Rn 2

IdR ergeht der Beschluss gem § 113 I 2 iVm § 128 IV auf dem Büroweg; eine mündliche Verhandlung ist aber nicht ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner sich nicht verteidigt. Wären Einwendungen erheblich, wenn sie vervollständigt würden, könnte eine mündliche Verhandlung zur schnelleren Klärung angezeigt sein. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass der ASt auf einen erheblichen Einwand hin seinen Antrag berichtigt und der Einwand dann unerheblich wird (Zö/Feskorn § 253 Rz 2; ähnl Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5). Eine mündliche Verhandlung ist nur angezeigt, wenn sie zur Ergänzung des Vortrags oder zur Klärung von Zweifelsfragen unbedingt no...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 253 Festsetzungsbeschluss
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