Gesetzestext
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem zeitgleich eingefügten § 323b ZPO und führt zu einer Verbesserung der Position des Unterhaltspflichtigen, der mit seinem auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerichteten Abänderungsverfahren erfolgreich war. Nach alter Rechtslage konnte der vom Unterhaltsschuldner auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts in Anspruch genommene Unterhaltsberechtigte oftmals den Entreicherungseinwand nach § 818 III BGB entgegenhalten mit der Folge, dass ein Bereicherungsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden konnte. Zur Herbeiführung der verschärften Haftung nach § 818 IV BGB war es erforderlich, dass zusätzlich zum Abänderungsantrag ein auf Rückzahlung gerichteter gesonderter Leistungsantrag erhoben wurde (stRspr des BGH, vgl MDR 98, 847; FamRZ 86, 79; MDR 85, 475). Dieses zweigleisige Vorgehen führte nicht nur zu höheren Kosten, sondern es war bei fortlaufenden monatlichen Überzahlungen eine ständige Anpassung des Rückzahlungsanspruchs erforderlich, wobei das Erfordernis eines zusätzlichen (Rück-)Zahlungsantrags auch erfahrenen Familienrechtlern nicht immer bekannt war (BTDRs 16/6308, 259).
Rn 2
Die Vorschrift des § 241 hat das Ziel, auch ohne das zuvor erforderliche zweigleisige Vorgehen eine verschärfte Haftung des Unterhaltsberechtigten herbeizuführen. Die verschärfte Haftung des Unterhaltsberechtigten nach § 818 IV BGB tritt bereits mit Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht gerichteten Antrags ein.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Voraussetzungen.
Rn 3
Erforderlich ist die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung der...