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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 17 FamFG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Johannes Holzer
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Gesetzestext

 

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Abs 1 passt den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung an § 233 ZPO an, während Abs 2 die gesetzliche Vermutung des fehlenden Verschuldens bei dem Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung aufstellt und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dient (Begr zu § 17 RegE in BTDrs 16/6308, S 183).

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen wie in § 105 Abs 1 GBO bestehen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1). Nach Abs 5 iVm §§ 233, 234 Abs 1 S 2 ZPO ist auch die Wiedereinsetzung gg die Versäumung der Frist zur Begründung von Rechtsmitteln möglich. Eine entspr Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 3). Die Anwendbarkeit der §§ 17 ff im Geltungsbereich des § 438 ist str (dazu Ddorf FGPrax 20, 244, 245 [KG Berlin 17.03.2020 - 1 W 298/19]).

C. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Abs 1).

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Abs 1 gilt für alle gesetzlichen Fristen, wie Begründungsfristen für Rechtsmittel (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 17 RegE in BTDrs 16/9733, S 288). Weil in den Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Notfristen nicht vorgesehen sind, ist der Anwendungsbereich nicht allzu groß (Maurer FamRZ 09, 465, 473). Nicht anwendbar ist Abs 1 auf Ausschlussfristen, richterliche Fristen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 17 Rz 5) und Widerrufsfristen für Vergleiche. Die Anforderungen zur Gewährung einer Wiedereinsetzung dürfen nicht überspannt werden und sind mit besonderer Fairness zu handhaben, wenn die Fr...

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