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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 168b FamFG – ... / 2. Form und Inhalt der Bestellungsurkunde.

Beate Jokisch
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Rn 5

Das Gesetz sieht zwar keine besonderen Formvorschriften vor, allerdings verlangt der Charakter als Urkunde Schriftform (BeckOK BGB/Bettin § 1791 BGB aF Rz 20; MüKoBGB/Spickhoff § 1791 BGB aF Rz 2).

 

Rn 6

§ 168 I 2 enthält Vorgaben über den notwendigen Inhalt der Urkunde und orientiert sich in Aufbau und Formulierung an der für Betreuungssachen geltenden Vorschrift des § 290.

 

Rn 7

Neben der genauen Bezeichnung von Mündel und Vormund (Abs 1 S 2 Nr 1) soll die Urkunde nach Abs 1 S 2 Nr 2 Angaben über etwaige Einschränkungen der Vertretungsmacht enthalten, die sich aus der Übertragung von Angelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger nach § 1776 BGB oder eine nach § 1777 BGB als Pfleger bestellte Pflegeperson ergeben. Nach § 1776 BGB kann das Gericht bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Mit Zustimmung des Vormunds ist die Übertragung auch nachträglich noch möglich. Gem § 1777 BGB überträgt das Familiengericht unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag des Vormunds, der Pflegeperson des Mündels oder aber nach § 1777 III BGB des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger. Gem § 1777 II BGB werden Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen. Gem § 168 f S 2 sind gleichermaßen auf der Bestellungsurkunde des Pflegers die übertragenen Angelegenheiten anzugeben. Erfolgt die Übertragung einzelner Sorgeangelegenheiten nach § 1776 BGB, ist...

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