Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 107 FamFG – ... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 2

Vorrangige völkerrechtliche Abkommen (§ 97 I 1) bestehen mit der Schweiz u Tunesien (MüKoFamFG/Rauscher Rz 10 f). Als europäische Regelung hat die Brüssel IIb-VO Vorrang (§ 97 I 2) für Ehesachen (§ 98 Rn 2). Art 30 ff Brüssel IIb-VO regeln die Anerkennung v Entscheidungen (Art 2 I Brüssel IIb-VO) aus Brüssel-IIb-MS: Diese sind in allen anderen MS ohne weitere Nachprüfung anzuerkennen (Art 30 I Brüssel IIb-VO). Ohne förmliches Verfahren wird über die Anerkennung grds inzident entschieden (Art 30 V Brüssel IIb-VO), eine klarstellende Feststellung ist auf Antrag möglich (Art 30 III, IV Brüssel IIb-VO, Verfahren nach § 32 iVm §§ 16 ff IntFamRVG).

 

Rn 2a

Im Umgang mit Privatscheidungen ist zu differenzieren. Für mitgliedstaatliche Privatscheidungen ab dem 1.8.22 gelten die Regelungen zur Anerkennung öffentlicher Urkunden und Vereinbarungen in Art 64 ff Brüssel IIb-VO (Kramme GPR 21, 101; Dutta FamRZ 20, 1428). Allerdings ist offen, welcher Anwendungsbereich diesem Spezialregime verbleibt und inwiefern auch außergerichtliche Scheidungen als ›Entscheidungen‹ nach Art 30 ff Brüssel IIb-VO anzuerkennen sind (Dutta FamRZ 23, 16). Die sehr str Anerkennung von Privatscheidungen unter öffentlicher Kontrolle als ›Entscheidungen‹ unter der Brüssel IIa-VO (bejahend zBSonnentag/Haselbeck IPRax 22, 22 – sehr zurückhaltend etwa Sternal/Dimmler Rz 8) hat der EuGH für die italienische Scheidung beim Zivilstandsbeamten bejaht (EuGH FamRZ 2023, 21 – Senatsverwaltung für Inneres und Sport./. TB = ECLI:EU:C:2022:879 m Anm Henrich IPRax 23, 268 sowie Mayer ZEuP 23, 461; Vorabentscheidungsersuchen des BGH FamRZ 21, 119 mAnm Mayer, 214 m Anm Bargelli), die automatische Anerkennung nach der Brüssel IIa-VO macht ein Anerkennungsverfahren nach § 107 überflüssig (BGH FamRZ 23, 1103). Mit der Einbezieh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    707
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    320
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    269
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    224
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    217
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    213
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    192
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    154
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    136
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    128
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    127
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    125
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    123
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    118
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    117
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    110
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren