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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 18 EGGVG – [Übermittlung verbundener Daten. Form der Übermittlung].

Jürgen Schmidt
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Gesetzestext

 

(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Daten unmittelbar den beim Empfänger funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Durch § 18 I wird die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 13–17 beschränkt, wenn diese mit weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder eines Dritten verbunden sind, für die kein Erlaubnistatbestand eingreift. Abs 2 regelt die Form der Übermittlung.

A. Abs 1.

 

Rn 2

In S 1 wird die Zulässigkeit der Übermittlung verbundener Daten zunächst davon abhängig gemacht, dass diese untrennbar verbunden sind oder die Trennung nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist. Wie es zu einer Verbindung der Daten gekommen ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die zulässigerweise mitzuteilende Information an die Empfangsbehörde weitere Daten umfasst.

 

Rn 3

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind an die Unvertretbarkeit des Aufwandes zur Datentrennung strenge Anforderungen zu stellen. Ob ein unvertretbarer Aufwand zur Dat...

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