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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 25 B ... / IV. Inhalt und Wirkungen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Rn 13

Die Vereinbarung kann nur für ein bestimmtes Rechtsverhältnis getroffen werden. Sie kann sich auf eine bereits entstandene oder eine zukünftige Streitigkeit beziehen. Gesellschaftsvertragliche Gerichtsstandsklauseln bei einer AG beziehen sich deshalb auf aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringende Rechtsstreitigkeiten (EuGH Slg 92, I-1745). Hierfür reicht es aus, wenn sich die Aktionäre durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterwerfen (BGHZ 123, 347). Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch dann, wenn über die Wirksamkeit des Vertrags samt Gerichtsstandsklausel gestritten wird (EuGH Slg 97, I-3767 Rz 30). Wird die Streitigkeit dem Gegenstand nach erfasst, kommt es auf das konkrete Rechtsschutzziel nicht an. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich (und wird sich im Regelfall) auch auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen iSd Art 35 beziehen (EuGH C-581/20 = ECLI:EU:C:2021:808 Rz 50). Der persönlichen Reichweite nach gilt die Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Wirkung zugunsten Dritter ist nicht ausgeschlossen, bezieht sich aber nicht ohne Weiteres auf Deliktsansprüche gg Dritte (EuGH C-436/16).

 

Rn 14

Für welche Streitigkeiten die Gerichtsstandsvereinbarung gilt, insb inwieweit sie konkurrierende gesetzliche Ansprüche erfasst, ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarung nach dem hierfür maßgebenden Recht (Rn 11). Bei deutschem Auslegungsstatut gilt: Im Zweifel, auch ohne darauf hindeutende besondere Formulierung, wollen die Parteien eine umfassende Erledigung ihres Streitverhältnisses, so dass auch etwaige mit der Durchführung des Vertrags in Zusammenhang stehende gesetzlich...

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