Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gerichtsstandsklausel. Zuständigkeitsklausel in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag. Schadensersatzklage. Gesamtschuldnerische Haftung der Vertreter einer dieser Gesellschaften für unerlaubte Handlungen. Möglichkeit dieser Vertreter, sich auf die genannte Klausel zu berufen
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 23
Beteiligte
Leventis und Vafias
Georgios Leventis
Nikolaos Vafeias
Malcon Navigation Co. ltd
Brave Bulk Transport ltd
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Areios Pagos (Kassationsgerichtshof, Griechenland) mit Entscheidung vom 7. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2016, in dem Verfahren
Georgios Leventis,
Nikolaos Vafeias
gegen
Malcon Navigation Co. ltd.,
Brave Bulk Transport ltd.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin C. Toader (B...