Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Kommentar
1. Ein Eigentümer hatte seine Einheit ausweislich des Klingelschildes als "Institut für Körperbewusstsein" vermietet. In dieser Einheit wurde jedoch ein Bordell mit "Kunden-Empfang" bis spät in die Nacht hinein betrieben. Da es bereits zu Belästigungen verschiedener Art gekommen war, wurde der betreffende Eigentümer in einer Eigentümerversammlung aufgefordert, in gesetzter Frist diese Nutzung zu unterlassen.
Das AG verbot die Nutzung und drohte dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten an. Die Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg.
2. Die Nutzung der Einheit zur Ausübung der Prostitution widerspricht im vorliegenden Fall nicht nur dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ( § 15 Abs. 3 WEG), sondern ist sogar geeignet, die Interessen und Wohnwerte der übrigen Eigentümer zu schädigen. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, nur der Vermieter seiner Einheit zu sein und nichts über die tatsächliche Nutzung seiner Gewerbeeinheit gewusst zu haben, da er durch die Vermietung die Ursache für diese Nutzung gesetzt hat und es ihm deshalb oblegen hätte, entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Die Telefonnummer zur Einheit war auch in entsprechender Rubrik der Boulevardpresse eindeutig inseriert. Ob Belästigungen tatsächlich stattfanden oder nicht, kann dahinstehen; nach Ansicht der Kammer ist es ausreichend, wenn sich herumspricht, dass in der Einheit einer Eigentumswohnanlage der Prostitution nachgegangen wird, da dies in der Regel zu einer Wertminderung der übrigen Einheiten führt. Allein diese Wertminderung stellt bereits einen für die anderen Wohnungseige...