Gesetzestext
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
A. Normzweck; Grenzen des Vorbehalts
Rz. 1
Die Vorschrift ermöglicht den Ländern die Begründung neuer, neben die Zuständigkeit der Notare tretender Beglaubigungszuständigkeiten. Mit dem System des BeurkG ist sie nur schwer in Einklang zu bringen.
Rz. 2
§ 68 BeurkG ermächtigt die Länder nicht, eine abweichende Zuständigkeit zur Beglaubigung von Handzeichen i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB oder zur Beglaubigung einer Namensunterschrift i.S.v. § 41 BeurkG zu begründen. Ebenso unzulässig ist die Delegation der Befugnis für die Erstellung von Abschrifts- oder Unterschriftsbeglaubigungen in elektronischer Form (§ 39a BeurkG) oder für die Beglaubigung nach § 42 Abs. 4 BeurkG.
Rz. 3
Die Norm ist als eine nach den Motiven des Gesetzgebers auf einen besonderen Fall bezogene Ausnahme eng auszulegen. Insbesondere räumt sie den Ländern nicht die Möglichkeit ein, Beglaubigungsbefugnisse von Gerichten zu begründen. Dies folgt zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wohl aber aus ihrer systematischen Stellung außerhalb der für Gerichtszuständigkeiten geltenden Vorschrift des § 67 BeurkG.
Rz. 4
Geeignete Personen und Stellen i.S.v. § 68 BeurkG müssen ein Mindestmaß an sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit aufweisen, um eine Vergleichbarkeit mit der Beurkundungszuständigkeit der Notare zu gewährleisten. Daher scheiden Verwaltungsbehörden aus, da diese weisungsabhängig handeln. Auch dem Ziel des BeurkG, die Beurkundungszuständigkeit möglichst weitgehend den Gerichten zu entziehen und auf den Notar zu konzentrieren, liefe es entgegen, wenn die Länder insoweit die Gerichte für zuständig erklären könnten.
Rz. 5
Die Übertragung der Zuständigke...