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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht

Dr. Julius Forschner
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Gesetzestext

 

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

A. Hinweis- und Vermerkpflicht

 

Rz. 1

Gesetzliche Vorkaufsrechte sind aus dem Grundbuch i.d.R. nicht ersichtlich. Die Pflicht des Notars zur Aufklärung des Sachverhalts beinhaltet keine Ermittlung, welches der theoretisch denkbaren Vorkaufsrechte durch den beurkundeten Vertrag ausgelöst sein kann. § 20 BeurkG legt dem Notar lediglich auf, bei Verträgen, die ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück auslösen können, auf mögliche gesetzliche Vorkaufsrechte hinzuweisen (zur Belehrung über vertragliche Vorkaufsrechte siehe § 17 BeurkG Rdn 82).[1] Die Hinweispflicht nach § 20 BeurkG bezieht sich also nur auf die abstrakte rechtliche Möglichkeit eines solchen Rechts und unterscheidet sich insofern von der Hinweispflicht nach § 18 BeurkG, die einen Hinweis auf die erforderlichen Genehmigungen,[2] aber etwa auch auf das Erfordernis einer Negativbescheinigung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 28 Abs. 1 S. 2 BauGB) verlangt (vgl. Rdn 15).

 

Rz. 2

Aus § 20 BeurkG ergibt sich keine Verpflichtung, über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Bedeutung des Vorkaufsrechts zu belehren.[3] Erforderlichenfalls hat der Notar jedoch aufgrund seiner allgemeinen Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG die Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen eines Vorkaufsrechts zu informieren.[4] Hierzu gehört auch die Erläuterung, dass ein mögliches Vorkaufsrecht wegen § 465 BGB nicht durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung oder eines Rücktrittsvorbehalts verhindert werden kann, wobei zur Verhinderung von Schadensersatzansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer derartige Abreden sinnvoll sind.[5] Wenn der Notar überblickt, dass die Voraus...

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Beurkundungsgesetz / § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
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