Rz. 2
Unterschieden wird zwischen dem Prägesiegel und dem Farbdrucksiegel:
Das Prägesiegel kann entweder als Siegelpresse oder als Petschaft für Lacksiegel vorgehalten werden. Bei der Siegelpresse wird das in Metall eingravierte Siegel in das Urkundspapier oder in den mit einer Oblate aufgeklebten Siegelstern eingeprägt. Dies erfolgt mit Hilfe einer Hebelpresse. Beim Lacksiegel wird in den noch nicht erkalteten Siegellack das Handsiegel mit geringem Druck eingeprägt. Der Siegellack besteht regelmäßig aus einer Mischung aus Kolophonium, Schellack, Terpentin und rotem Farbstoff. Beide Arten des Prägesiegels sind grundsätzlich gleichwertig, wobei die Siegelpresse heutzutage deutlich verbreiteter ist. Das Prägesiegel in Form des Petschafts für Lacksiegel spielt praktisch nur noch im Zusammenhang mit dem Schließen von Testamentsumschlägen eine Rolle, wobei auch hierfür nach § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG grundsätzlich auch das Prägesiegel mittels Siegelpresse ausreichend ist.
Neben dem Prägesiegel gibt es das Farbdrucksiegel, das wie ein Stempel gestochen ist. Das Siegel selbst kann aus Metall oder Gummi gefertigt sein. Vor allem in Bayern sind Besonderheiten zu beachten: Zu § 2 DONot ist dort ergänzend bestimmt, dass die Verwendung von Gummistempeln unzulässig ist. Überdies ist zu beachten, dass das bayerische Staatsministerium des Innern nach § 6 Abs. 3 AVWpG die Genehmigung erteilt, in der Umschrift der Dienstsiegel für Notare in Abweichung von § 6 Abs. 1 S. 2 AVWpG das Wort “Bayern‘ wegzulassen. In Sachsen ist demgegenüber neben Gummi auch die Fertigung aus Polymer gestattet.
Rz. 3
Der Notarvertreter führt das Siegel des vertretenen Notars (§ 41 Abs. 1 S. 2 BNotO), der Notariatsverwalter führt ein eigenes Amtssiegel (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DONo...