Rz. 6
Begünstigungen i.S.v. § 27 BeurkG sind unmittelbare rechtliche Begünstigungen; lediglich mittelbare Begünstigungen, insbesondere bloß wirtschaftliche Vorteile genügen nicht.
I. In der Verfügung von Todes wegen "bedacht"
Rz. 7
Bedacht ist, wem der Erblasser eine letztwillige Zuwendung macht: Erben, sei es, dass es sich um Vollerben, Vorerben, Nacherben oder Ersatzerben handelt, Vermächtnisnehmer einschließlich der Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer.
Rz. 8
Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 27 BeurkG auf den durch eine Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Begünstigten. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass Auflage und Vermächtnis in der Praxis zum Teil nur schwer voneinander abgrenzbar sind und sich funktional nahestehen können. Die Erfüllung einer Auflage kann gem. § 2194 BGB erzwungen werden, und zwar u.U. gerade durch denjenigen, mit dem der Begünstigte zusammenwirkt. Verbreitet wird gleichwohl eine enge Auslegung des § 27 BeurkG vertreten, nach der der durch die Auflage Begünstigte, der eben kein "Bedachter" ist, auch keinem Mitwirkungsverbot unterliegt. Andere befürworten die Erstreckung der Regelung auf die Auflage, einige allerdings nur in den Fällen, in denen der Begünstigte...