Rz. 2
Bei der sog. notariellen Prioritätsverhandlung zur Beweisführung im Urheberrecht gehört der Feststellungsvermerk zu den in Betracht kommenden Verfahren. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Vorlage von musikalischen Kompositionen, Computerprogrammen, mathematischen Formeln usw. in Vermerkform bestätigt werden soll. Die Tauglichkeit des Feststellungsvermerks ist dabei keine Frage der Art und Weise der inhaltlichen Vermittlung, sondern des Trägers, auf dem ein Inhalt gespeichert ist. Eine taugliche Beweissicherung ist mit Hilfe des Vermerks nach §§ 39, 43 BeurkG nur möglich, wenn durch den Vermerk faktisch ein hinreichender Bezug zum Werk hergestellt werden kann. Entscheidend ist deshalb der körperliche Träger, auf dem die urheberrechtlich relevante Leistung dokumentiert ist. Der Prioritätsnachweis gelingt nur, wenn bewiesen werden kann, dass der körperliche Träger der geistigen Leistung genau der Träger ist, der dem Notar zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat. Um durch einen Vermerk in Papierform den Bezug zum Werk herstellen zu können, müsste die Leistung also in Schriftzeichen, Noten, Formeln, Bildern usw. auf Papier dargelegt sein.
Rz. 3
Fehlt es an der vermerkfähigen Verkörperung, hilft eine Tatsachenbeurkundung für sich genommen nicht weiter, und zwar auch nicht als Niederschrift eines Tatsachenberichts des Notars, weil hierfür in Worte gefasst werden müsste, was sich nicht in Worte fassen lässt. In derartigen Fällen muss die notarielle Prioritätsverhandlung Elemente einbinden, die eine "Sicherstellung" des körperlichen Trägers gewährleisten, etwa die Verwahrung durch den Notar (vgl. § 62 BeurkG Rdn 15 ff.) oder – was zweckmäßiger ist – die Aufbewahrung in einem notariell versiegelten Umschlag.