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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2.5.1 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Petra Raßfeld-Wilske
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Rz. 60

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese mit dem Tod des Erblassers gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft (s. § 3 Rn. 153). Ziel einer Erbengemeinschaft ist es grundsätzlich, die Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Jeder Miterbe kann deshalb jederzeit gem. § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung verlangen. Die Miterben können aber auch einstimmig beschließen, dass sie die Auseinandersetzung auf Zeit oder auf Dauer ausschließen. Dies kann auch vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet werden (s. § 2044 BGB). Die Auseinandersetzung ist dann nur aus wichtigem Grund möglich.

 

Rz. 61

Grundsätzlich sind vor der Verteilung des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen (s. § 2046 Abs. 1 BGB), denn nach der Teilung des Nachlasses haben die Gläubiger die Möglichkeit, auch auf das Privatvermögen der Erben zuzugreifen (s. § 2059 BGB). Die Miterben können jedoch einstimmig beschließen, dass einzelne Schulden im Rahmen der Erbauseinandersetzung von einem der Erben zu übernehmen sind. Dies ist jedoch eine reine Vereinbarung im Innenverhältnis und hindert die Gläubiger nicht daran, auch gegen die anderen Miterben vorzugehen.

 

Rz. 62

Sind sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einig, so können sie grundsätzlich formfrei einen Vertrag über die Auseinandersetzung schließen (Ausnahme: Grundstücke bzw. GmbH-Geschäftsanteile im Nachlass). Die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände richtet sich nach den Vorschriften, die für die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände gelten. Können sich die Erben nicht einigen, so muss die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Verteilungsregeln der §§ 2042 Abs. 2, 750–758 BGB erfolgen. Das bedeutet, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind, danach erfolgt eine Teilung in Natur,...

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