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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 3 Anspru ... / 2.3.3.1 Allgemeines

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 52

Für die Entgeltfortzahlung gilt das Prinzip der Monokausalität, d. h. die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein, sog. Monokausalität.[1] Der erkrankte Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er im Fall seiner Gesundheit bekommen würde.[2] Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers hiervon abgewichen werden.[3]

Im Grundsatz besteht daher kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Fall der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte.[4] Liegt ein Fall der Doppel- oder Mehrfachkausalität für den Arbeitsausfall vor, entfällt in der Regel der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So hat der Arbeitnehmer für einen arbeitsfreien, nicht vergüteten Tag, der in den Zeitraum der Erkrankung fällt, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[5] Der Arbeitnehmer kann gleichwohl nach einer anderen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Vergütung haben.[6]

Von den Fällen der Doppelkausalität ist die Frage eines hypothetischen Kausalverlaufs abzugrenzen. Eine hypothetische "Ersatzursache" ist gegeben, wenn ein Kausalverlauf ohne Arbeitsunfähigkeit unterstellt wird und der Anspruch auf Lohnzahlung aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entfallen wäre. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt nicht voraus, dass bei fehlender Krankheit der Arbeitnehmer kein weiteres hypothetisches Arbeitshindernis gesetzt hätte. Es ist nur darauf abzustellen, ob bereits bestehende andere Ursachen zu einem Arbeitsausfall führen würden.[7]

[1] BAG, Urteil v. 22.8.2001, 5 AZR 699/99, AP Nr. 11 zu § 3 EFZG.
[2] BAG, Urteil v. 22.8.1967, 1 AZR 100/66, AP Nr. 42 zu § 1 ArbKrankhG.
[3] BAG, Urteil v. 9.10.2002, 5 AZR 356/01, AP Nr. 63 zu § 4 EFZG.
[4] Schmitt/Schmitt, EFZG...

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