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Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile der Ehefrau infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger war im Jahre 1941, die Beklagte im Jahre 1944 geboren. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und vor der Eheschließung als Kinderkrankenschwester tätig. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens.

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG vom 22.10.1997 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Zwischen den Parteien waren in der Folgezeit mehrere Verfahren bzgl. des nachehelichen Unterhalts anhängig. Die letzte Titulierung insoweit erfolgte mit Urteil des AG vom 4.5.2007. Mit diesem Urteil änderte das AG ein vorausgegangenes Urteil dahingehend ab, dass der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.3.2007 monatlichen Unterhalt von 1.496,00 EUR, für die Zeit vom 1.4.2007 bis 30.11.2007 monatlich 1.484,00 EUR und schließlich ab 1.12.2007 laufenden Unterhalt i.H.v. 1.559,00 EUR zu zahlen hatte.

Der Kläger begehrte Abänderung des Urteils des AG vom 4.5.2007 dahingehend, dass er mit Wirkung vom 1.3.2009 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde.

Sie sei aufgrund ihrer nunmehrigen Renteneinkünfte in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 1.1.2008 gebe es keine Lebensstandardgarantie mehr. Nach den nunmehr geltenden Grundsätzen reduziere sich der Anspruch auf den Ausgleich der durch die Wirkung der Ehe eingetretenen Nachteile.

Die Beklagte hat einer Abänderung des Unterhaltstitels auf einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 813,31 EUR anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Das AG hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.7.2009 der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und das Urteil vom 4.7.2007 beginnend ab ...

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