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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.04.2010 - 2 UF 147/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile der Ehefrau infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S. 23/24).

2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S. 27)

 

Normenkette

BGB §§ 1571, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Urteil vom 24.07.2009; Aktenzeichen 2 F 9/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des AG - Familiengericht - Weinheim vom 24.7.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des AG - Familiengericht - Weinheim vom 4.5.2007 (AZ. 1 F 254/06 UE).

Der am ... 1941 geborene Kläger und die am ... 1944 geborene Beklagte hatten am ... 1970 in den N. die Ehe geschlossen. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und hat vor der Eheschließung in den N. als Kinderkrankenschwester gearbeitet. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, der Firma Ni. GmbH, ...

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