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Moench/Weinmann, ErbStG § 25 Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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1 Bedeutung und Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 1

Dem in § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a. F. angeordneten Abzugsverbot für Nutzungs- oder Rentenlasten zugunsten bestimmter Berechtigter wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Steuer, die rechnerisch auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet wurde (§ 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). § 25 ErbStG wurde durch das ErbStRG 2009[1] mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben. Die Vorschrift hat deshalb ihre ursprüngliche Bedeutung nur für Erwerbe von Todes wegen, welche vor diesem Stichtag eingetreten sind, und für Schenkungen unter Lebenden, für welche die Steuer nach § 9 ErbStG vor diesem Stichtag entstanden ist. Auf diese – von ihrer Zahl her unbekannten – Altfälle bleibt weiterhin § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG a. F. (Ablösung der gestundeten Steuer; vgl. Rz. 22ff.) und § 25 Abs. 2 ErbStG a. F. (Veräußerung des belasteten Vermögens; vgl. Rz. 28ff.) anzuwenden (§ 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Dies stellt sicher, dass ein Erwerber die für einen seinerzeitigen Erwerb gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG ablösen kann und dass die gewährte Stundung endet, wenn der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung veräußert. Unabhängig davon endet eine gewährte Stundung stets mit dem Erlöschen der Belastung (§ 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Da es keine neuen Anwendungsfälle mehr geben kann und die vor dem 1.1.2009 verwirklichten Steuerfälle inzwischen längst bestandskräftig veranlagt sein dürften, ist die frühere Kommentierung zu § 25 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG a. F. insoweit entbehrlich.

Das Abzugsverbot für bestimmte, die Bereicherung mindernde Belastungen hatte seine Ursache in den vom früheren Gesetzgeber gewünschten, zumindest geduldeten niedrigen Wertansätzen für bestimmtes Vermögen, insbesondere den Grundbes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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